Medizinische Fertigkeiten, die staatlich geprüfte Heilpraktiker beherrschen müssen

Liebe Patienten und interessierte Mitmenschen,

 

im Herbst 2017 wurde vom deutschen Bundestag das Heilpraktiker Gesetz überarbeitet und verabschiedet.

 

Dieses möchte ich zum Anlass nehmen, Sie über den Wissensumfang zu informieren, der während der schriftlichen und der darauf folgenden mündlichen staatlichen Prüfung von den zukünftigen Heilpraktikern nachgewiesen werden muss. Die Prüfung wird von den Gesundheitsämtern abgenommen.

 

Ich habe meine Prüfung 2007 vor dem Gesundheitsamt Goslar bestanden.

 

Der besseren Lesbarkeit halber habe ich für Sie die medizinischen Fachgebiete sowie die Textnummern des Gesetzes heraus kopiert, die den Umfang des Wissens definieren, um die Heilpraktikerprüfung bestehen zu können. Diese Zusammenfassung ist aber nur einen Auszug aus dem Heilpraktikergesetz vom 7.12.2017. Den vollständigen Text, können Sie unter der  unten  genannten Internetanschrift nachlesen.

 

Medizinische Fertigkeiten, die staatlich geprüfte Heilpraktiker beherrschen müssen:

 

Nr. des Gesetzes-text

Überschrift

Tätigkeit

1.3

Notfallsituationen

Notfallsituationen oder lebensbedrohliche Zustände zu erkennen und eine angemessene Erstversorgung sicherzustellen.

1.4

Kommunikation

 

1.4.1

 

notwendigen Kenntnisse in der medizinischen Fachterminologie

1.4.2

 

angemessen mit Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen kommunizieren und interagieren

1.4.3

 

ist im Rahmen ihrer Stellung im Gesundheitssystem in der Lage, sich mit anderen Berufsgruppen und Institutionen im Gesundheitswesen fachbezogen zu verständigen

 

 

 

Nr. des Gesetzes-text

Überschrift

Tätigkeit

1.5

Medizinische Kenntnisse

 

1.5.1

 

notwendigen Kenntnisse der Anatomie, pathologischen Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie sowie Pharmakologie

1.5.2

 

notwendigen Kenntnisse der allgemeinen Krankheitslehre sowie akuter und chronischer Schmerzzustände

1.5.3

 

notwendigen Kenntnisse zur Erkennung und Behandlung von physischen und psychischen Erkrankungen bei Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen, insbesondere in den Bereichen von

 

 

·         Erkrankungen des Herzes, Kreislaufs und der Atmung

 

 

·         Erkrankungen des Stoffwechsels und des Verdauungsapparats

 

 

·         immunologischen, allergologischen und rheumatischen Erkrankungen

 

 

·         endokrinologischen Erkrankungen

 

 

·         hämatologischen und onkologischen Erkrankungen

 

 

·         Infektionskrankheiten

 

 

·         gynäkologischen Erkrankungen

 

 

·         pädiatrischen Erkrankungen

 

 

·         Schwangerschaftsbeschwerden

 

 

·         neurologischen Erkrankungen

 

 

·         dermatologischen Erkrankungen

 

 

·         geriatrischen Erkrankungen

 

 

·         psychischen Erkrankungen

 

 

·         Erkrankungen des Bewegungsapparats

 

 

·         urologischen Erkrankungen

 

 

·         ophtalmologischen Erkrankungen

 

 

·         Erkrankungen des Halses, der Nase und der Ohren

 

 

 

 

 

Nr. des Gesetzes-text

Überschrift

Tätigkeit

1.6

Anwendungsorientierte medizinische Kenntnisse

 

1.6.1

 

ist in der Lage, ärztliche Befunde und Befunde anderer Berufsgruppen einschließlich der in den Befunden enthaltenen Laborwerte zu verstehen, zu bewerten und diese Bewertung im Rahmen der eigenen Berufsausübung angemessen zu berücksichtigen.

1.6.2

 

Person ist in der Lage, eine vollständige und umfassende Anamnese einschließlich eines psychopathologischen Befundes zu erheben und dem Heilpraktikerberuf angemessene Methoden der Patientenuntersuchung anzuwenden.

1.6.3

 

ist unter Anwendung ihrer medizinischen Kenntnisse, unter Einbeziehung vorliegender Befunde, gestützt auf ihre Anamnese und im Bewusstsein der Grenzen ihrer diagnostischen und therapeutischen Methoden sowie möglicher Kontraindikationen in der Lage, eine berufsbezogene Diagnose zu stellen, aus der sie einen Behandlungsvorschlag herleitet, der keine Gefährdung der Patientengesundheit erwarten lässt.

1.6.4

 

Person ist in der Lage, eine vollständige und umfassende Anamnese einschließlich eines psychopathologischen Befundes zu erheben und dem Heilpraktikerberuf angemessene Methoden der Patientenuntersuchung anzuwenden.

 

 

 

 

 

Den vollständigen Gesetzestext können Sie unter: 

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?page.navid=to_bookmark_official&bookmark_id=d6Pk1lbZta8EPCulJuE

nachlesen.

Falls Sie weitergehende Fragen haben, so stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Dipl. Oec.  Ira Raafati – Sack  Heilpraktikerin

 

Birkenweg 41 b, 30827 Garbsen, Telefon: 05131 478157, E-Mail: Info@Naturheilpraxis-Raafati.de